Brandschadensanierung als Teil der Gefahrstoffsanierung

Bei einem Brandschaden liegt eine „Chaosreaktion“ von verschiedenen brennbaren Stoffen, Ruß und Löschmedien vor. Daher steht bei der Brandschadensanierung die Untersuchung der durch den Brand entstandenen Gefahrstoffe im Vordergrund. Erst nach Vorlage der Ergebnisse kann das Sanierungskonzept sicher erarbeitet werden. Die Sanierung ist unter verschiedenen Schutzbedingungen für Mensch und Umwelt durchzuführen. Dafür stehen insbesondere die persönliche Schutzausrüstung, die Filterklassifizierung, die Abschottungen der Schadstoffe im Fokus.

Unter Brandbedingungen können aus unbedenklichen Stoffen, Waren und Bauteilen eine komplexe Vielfalt an Verbrennungsprodukten und Rückständen entstehen, deren Gefahrenpotenzial unter Umständen schwer einzuschätzen ist. Den daraus erwachsenden Herausforderungen müssen sich Betroffene, Versicherungsnehmer, Versicherer, Behördenvertreter, Sachverständige und vor allem Sanierungsunternehmen gleichermaßen stellen.

Gemäß der TRGS 524 „Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen“ können und sollen detaillierte Festlegungen zu spezifischen Sanierungsarbeiten getroffen werden. Auch die berufsgenossenschaftlichen Regeln „Kontaminierte Bereiche“ und die BGR 128 stellen Anforderungen, die für den spezifischen Bereich der Brandschadensanierung eingehalten werden müssen.

Die Brandbereiche sind aufgrund von brandbedingten und stoffbezogenen Kriterien mit Hilfe dieser Richtlinie in Gefahrenbereiche (GB o bis BG 3) einzustufen. Wir gehen bei der Brandschadensanierung in folgenden Phasen vor:

 

  • Gefährdungseinschätzung/-beurteilung
  • Ablaufplan, Arbeits- und Sicherheitsplan
  • Schutzmaßnahmen bei Sanierungstätigkeiten in den Gefahrenbereichen
  • Aufräumung, Abbruch und Entsorgung

 

Die Brandschadensanierung erfolgt angelehnt an die Gefahrstoffsanierung .

Kritische Gefahrensituationen können jedoch hier beispielsweise vorliegen, wenn Behältnisse mit Gefahrstoffen (z. B. PCB, PCP, Aromaten, LCKW) zerstört, wenn Asbestfeinstäube (z. B. Asbestzementbauteile, Asbest-Dämmstoffe) sowie künstliche Mineralfaserstoffe (z. B. Dämmstoffe) betriebsbedingt vorhanden waren bzw. brandbedingt freigesetzt wurden (Gefahrenbereich GB 3). Dies gilt analog auch bei kritischen biologischen Arbeitsstoffen.

 

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